5.6. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts wäre der Beweis, dass im Kaufpreis Planungskosten enthalten waren, vorliegend durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag oder eine zeitgleich abgeschlossene schriftliche Zusatzvereinbarung zu erbringen (E. 5.2.). Angesichts dessen erweist sich die vom Vertreter beantragte Expertise, aus welcher sich ergeben soll, dass erst die Planungen in den Jahren 2012 und 2013 zu einem Preis von CHF 1'500.00 / m2 geführt hätten, als untaugliches Beweismittel. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.