5.5. Der Vertreter macht sodann geltend, die Auffassung der Vorinstanz, Planungskosten nur dann als Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn das Projekt zusammen mit dem Grundstück an den Käufer mitverkauft worden sei, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Dem Vertreter - 10 - ist insofern zuzustimmen, dass diese Voraussetzung nicht aus dem Wortlaut von § 104 Abs. 1 lit. a und § 108 Abs. 2 Satz 1 StG hervorgeht. Allerdings ergibt sie sich aus dem Kongruenzprinzip (vgl. E. 3.3.). Gemäss diesem können Projektierungskosten, die sich nicht auf den Erlös auswirken, auch nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden.