Der vorliegende Fall liegt anders als jener gemäss Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission, da in Letzterem vom Veräusserer selber ein Bauprojekt realisiert worden war und sich daraus ergab, dass die früheren, nicht ausgeführten Projekte nicht belang- und wertlos waren. Im zu beurteilenden Fall setzte der Rekurrent selber kein Bauprojekt um, weshalb sich dessen Wert nur daraus ergeben kann, dass der Erwerber diesem einen betragsmässigen Wert zumass bzw. dafür einen Preis bezahlte. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 5.2.).