Es ist aber auch möglich, daß es abgeändert werden muß oder daß andere Projekte nötig werden. Alle derartigen Aufwendungen müssen zu den Baukosten gerechnet werden. Die nicht ausgeführten Projekte waren insofern nicht belang- und wertlos, als sie der Bauherrschaft die Entscheidung für die weitere Projektierung und die schließliche Bauausführung ermöglicht haben. Dieser für die buchhalterische Erfassung maßgebende Gesichtspunkt muß auch bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinnes berücksichtigt werden. Steuerrechtlich sind daher die Aufwendungen für Projektierungskosten als Erstellungskosten im Sinne von § 6 GStG zu behandeln. (…)"