Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für Projekte unter irgendeinem Titel abzugsfähig seien, obwohl diese Projekte nicht zur Ausführung gelangten und das Grundstück nach einem andern Projekt überbaut worden ist. Wenn alle im Zusammenhang mit dem veräußerten Grundstück stehenden Vorkehren und Geschäfte buchhalterisch separat erfaßt worden wären, hätten die Aufwendungen für die Projektierung, wie die Baukosten, als Erstellungskosten aktiviert werden müssen. Es kann vorkommen, daß das erste Projekt zur Ausführung gelangt. Es ist aber auch möglich, daß es abgeändert werden muß oder daß andere Projekte nötig werden.