Hinzu kommt, dass sich der Erwerber gemäss Ziffer IV.3. des Kaufvertrags vom 21. Dezember 2018 über alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche eine Überbauung des Grundstücks tangieren, selbst orientiert. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass im Kaufpreis, wie vom Vertreter geltend gemacht, Abklärungen öffent- lich-rechtlicher Fragen wie Abstand zum Wald im Osten, Abstand zum Y- Bach, Einschränkungen durch den Schutz der Hecke, Gebäude- und Strassenabstand sowie Einpassung in die Umgebung enthalten waren. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass in Q. an guter Lage ohne Weiteres ein reiner Landpreis von CHF 1'500.00 / m2 Bauland erzielt werden könne.