Misst der Erwerber den Plänen einen betragsmässigen Wert zu, wird beim Veräusserer der Erlös um diesen Wert herabgesetzt; werden bei der Realisierung des Bauprojekts diese Kosten beim Erwerber als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet, fällt bei fehlender Realisierung jegliches Geltendmachen dieser Kosten im Rahmen der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dahin. Misst der Erwerber den Plänen keinen betragsmässigen Wert zu, so sind sie für ihn wertlos, und der Veräusserer kann die Kosten weder als wertvermehrende Aufwendungen noch als Erlösminderung geltend machen (Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, a.a.O., Art. 142 [des -8-