5. 5.1. Wie dargelegt, können gemäss Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts (E. 3.4.) Kosten für nicht ausgeführte Bauprojekte nur dann als Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie an den Erwerber mitveräussert werden bzw. im Kaufpreis enthalten sind. Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, zumal andere Kantone vergleichbare Lösungen kennen. So gelten im Kanton Bern die Bauprojektkosten vor dem Baubeginn, unter dem Vorbehalt der Wertzumessung durch den Erwerber, weder als Aufwendungen noch als Erlösbestandteil. Misst der Erwerber den Plänen einen betragsmässigen Wert zu, wird beim Veräusserer der Erlös um diesen Wert herabgesetzt;