4.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass nur die Auslagen für Projekte, Planung und Machbarkeitsstudien, die zusammen mit dem Grundstück verkauft würden (Kongruenzprinzip), als Anlagekosten abzugsfähig seien. Es genüge nicht, wenn diese Aufwendungen lediglich beim Verkäufer angefallen seien, dieser das Projekt jedoch nicht weiterverfolgt und später auch nicht an den Käufer veräussert habe. Weder dem Kaufvertrag noch einer anderen privaten Vereinbarung könne entnommen werden, dass das ursprüngliche Bauprojekt des Dreifamilienhauses mitverkauft worden sei und der Gegenwert im Kaufpreis von CHF 1'264'500.00 enthalten sei (vgl. Einspracheentscheid).