Die Anerkennung beruhte einerseits auf einer Bestätigung der Käufer des fraglichen Grundstückes, "dass beim Kauf der Parzelle X von Herr Y die Projektkosten für zwei Einfamilienhäuser im Kaufpreis eingeschlossen waren" und anderseits auf der aktenkundigen Schlussrechnung des Architektenhonorars, dass beim in Rechnung gestellten Architektenhonorar die im Landpreis inbegriffenen Projektkosten angerechnet werden. Ausserdem -7- wurden die beiden Bauprojekte schlussendlich realisiert (RGE vom 14. September 2000 [RV.1998.50038]).