3.4. Das Spezialverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 20. Juni 2019 (3-RV.2018.207) und 24. März 2022 (3-RV.2020.159) entschieden, dass Kosten für nicht ausgeführte Bauprojekte nur dann als Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden können, wenn diese an den Erwerber mitveräussert werden bzw. im Kaufpreis enthalten sind.