Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis (§ 103 StG) und den Aufwendungen (§ 104 StG) zusammen. Als Aufwendungen sind unter anderem Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen anrechenbar (§ 104 Abs. 1 lit. a StG). Bei Teilveräusserung sind Aufwendungen anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen (§ 108 Abs. 2 Satz 1 StG). -6-