6. Da innert der letzten Frist keine Zahlung einging, ist auf Rekurs und Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 7. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; Art. 144 Abs. 4 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Auf Rekurs und Beschwerde wird nicht eingetreten.