Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.53 P 109 Beschluss vom 24. Juni 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrentin A._____ AG vertreten durch Candar Treuhand, Dürrenbergstrasse 47, 4632 Trimbach Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 11. März 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und direkte Bundessteuer 2017 -2- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 11. April 2021 hat die A. AG gegen den Ein- spracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Perso- nen, vom 11. März 2021 Rekurs und Beschwerde erheben lassen. 2. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde die A. AG ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Kosten- vorschuss wurde nicht bezahlt. 3. Mit letzter Mahnung vom 11. Mai 2021 wurde die A. AG nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4. Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 12. Mai 2021 zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 13. Mai 2021 zu laufen und endete in Berücksichtigung des Fristenlaufens an Samstagen und Sonntagen sowie Feiertagen (Pfingstmontag), am Dienstag, 25. Mai 2021. 5. Die Vertreterin der A. AG erkundigte sich telefonisch über den Fristenlauf betreffend letzter Mahnung. Telefonisch und mit E-Mail vom 21. Mai 2021 wurde der Vertreterin mitgeteilt, dass der Kostenvorschuss bis zum 25. Mai 2021 bezahlt werden müsse, ansonsten auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 6. Da innert der letzten Frist keine Zahlung einging, ist auf Rekurs und Be- schwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 7. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; Art. 144 Abs. 4 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). -3- Das Gericht beschliesst: 1. Auf Rekurs und Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 100.00, der Kanzleigebühr von CHF 50.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 250.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin/Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Rechtsmittelbelehrungen Kantons- und Gemeindesteuern Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -4- Direkte Bundessteuer Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). Aarau, 24. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard