6.2. Bei einem bargeldintensiven Betrieb mit einem verbuchten Umsatz von CHF 650'870.00 ohne ordnungsgemässem Kassabuch mit einem per Ende 2019 bestehenden Negativsaldo von CHF 21'795.00 ist ein ermessensweise erfasster Gewinn von CHF 50'000.00 pflichtgemäss festgesetzt. 6.3. Der Rekurs ist demgemäss abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG) - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.