3.4. 3.4.1. Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, dass das KStA JP das Schreiben der Rekurrentin vom 20. Oktober 2020 nicht erhalten habe. Da die Rekurrentin zweifellos einen bargeldintensiven Betrieb führe, entspreche das Kassenbuch nicht den einschlägigen Anforderungen. Allein deshalb sei die Buchführung nicht ordnungsgemäss und eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Mit der nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung habe die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen werden können.