3.2. Innert der letzten Frist gingen dem KStA JP die verlangten Angaben und Unterlagen nicht zu, weshalb eine Ermessensveranlagung vorgenommen wurde. Dabei wurde der deklarierte Gewinn von CHF 3'303.00 ermessensweise um CHF 46'697.00 erhöht. 3.3. 3.3.1. Zusammen mit der Einsprache reichte die Rekurrentin eine Kopie des Schreibens vom 20. Oktober 2020, die Jahresrechnung (Druckdatum: 11. Dezember 2020) mit einem Gewinn von CHF 5'780.20, eine Kontenliste mit Saldi (Druckdatum: 11. Dezember 2020) sowie Kontenblätter (Druckdatum: 11. Dezember 2020) ein. Es wurde geltend gemacht, allem Anschein an sei das Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit Beilagen dem KStA JP nicht zugegangen.