wurde der Rekurrentin eine Veranlagung nach Ermessen mit einem Gewinn von CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Recht eingeräumt, innert dreissig Tagen eine korrekte Jahresrechnung einzureichen. "Andernfalls erwächst aus dem Veranlagungsvorschlag nach Ermessen rechtskräftigkeit." In der Folge reichte die Rekurrentin dem KStA JP eine korrigierte Bilanz und Erfolgsrechnung (Druckdatum: 21. September 2020) ein. 3.1.3. Mit Schreiben vom 25. September 2020 und eingeschriebener Mahnung vom 27. Oktober 2020 forderte das KStA JP die Rekurrentin auf weitere Unterlagen einzureichen: