2. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020 reichte die B. GmbH mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 Einsprache ein und beantragte die Aufhebung der Veranlagungsverfügung und Neuberechnung der Steuern anhand der eingereichten Unterlagen. 3. Mit Entscheid vom 11. März 2021 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 11. März 2021 (Zustellung nicht bekannt; Versand am 11. März 2021) zog die B. GmbH mit Rekurs vom 6. April 2021 (Postaufgabe am 7. April 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter mit dem Antrag: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn zu reduzieren.