Auch der Umstand, dass die Sanierungskosten den Kaufpreis um rund das 1,4-fache übersteigen, spricht, wie bereits ausgeführt, gemäss der dargelegten Rechtsprechung dafür, dass die vorgenommene Renovation wirtschaftlich betrachtet als Neubau zu qualifizieren ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil der Kosten auf die denkmalpflegerischen Arbeiten zurückzuführen sind (vgl. Rekurs, Ziff. 61), da die Kosten der Sanierung auch ohne diese (steuerlich zum Abzug zugelassenen) Mehrkosten den Kaufpreis der Liegenschaften überschritten hätten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2015 [2C_286/2014] Erw. 3.4 = StE 2015 B 25.6 Nr. 64 = StR 2015 S. 428).