weil deren Abzugsmöglichkeit unabhängig von der Beurteilung der Unterhaltskosten steht (vgl. Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 2020, S. 3 f.). 5. 5.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, die Nutzung der Liegenschaft sei durch die Renovation weder verändert noch erweitert worden. Sie habe vor und nach der Renovation aus Wohnen und Arbeiten bestanden. Das Erdgeschoss werde als Atelier und die beiden oberen Etagen als - 10 - Grosswohnung genutzt. Es habe mit der Renovation keine Umnutzung der Liegenschaft stattgefunden (Rekurs, Ziff. 17).