Es liegt aber dennoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil aus der Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 hervorgeht, dass die Steuerbehörden das (gemäss der Rechtsprechung massgebende) Kriterium der "umfassenden Instandstellung" als erfüllt betrachten. Da unter diesen Umständen auch ohne Nutzungsänderung bzw. Erweiterung der Liegenschaft aus steuerlicher Sicht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, kommt diesen Argumenten keine wesentliche Bedeutung zu, womit das Fehlen diesbezüglicher Hinweise in der vorinstanzlichen Beurteilung zwar "unschön" ist, aber keinen gravierenden Mangel darstellt.