3.3. Es trifft zu, dass in der Einsprache geltend gemacht wurde, dass weder eine grundlegende Nutzungsänderung noch eine Erweiterung der Liegenschaft stattgefunden hat. Ebenfalls zutreffend ist, dass weder im Einspracheentscheid noch in der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 2020 auf dieses Argument eingegangen wird. Es liegt aber dennoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil aus der Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 hervorgeht, dass die Steuerbehörden das (gemäss der Rechtsprechung massgebende) Kriterium der "umfassenden Instandstellung" als erfüllt betrachten.