3. 3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz sei im Einspracheentscheid nicht auf die Argumentation in der Einsprache betreffend das fehlende Indiz der Nutzungsänderung eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, dass zusätzlich zum sogenannten Kriterium Nr. 1 des Merkblattes zum Liegenschaftsunterhalt auch noch das Kriterium der sogenannten "umfassenden Instandstellung" gegeben sei. Der Verweis auf die Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 2020 genüge den an eine Begründung gestellten Anforderungen nicht.