7. Die Steuerkommission Q. beantragt, die Beurteilung der Liegenschaftsunterhaltskosten sei nochmals durch die Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes vorzunehmen und anschliessend sei ein Entscheid zu fällen. Die Sektion Grundstückschätzungen verweist auf ihre Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 inklusive ihre Zusammenstellung der denkmalpflegerischen Kosten. 8. Die Vertreterin von A. und B. hat eine Replik erstattet. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: