"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 2. März 2021 der Rekursgegnerin aufzuheben. 2. Es seien die Veranlagungsverfügungen 2016 vom 3. März 2021 aufzuheben und insbesondere folgende Kosten als Liegenschaftsunterhalt und Investitionen in Energiesparmassnahmen vom steuerbaren Einkommen des Jahres 2016 zum Abzug zuzulassen, so wie in der Steuererklärung geltend gemacht: Positionen gemäss E. in der eingereichten Baukostenabrechnung 2016:  Nr. 152 (Kanalisationsleitung): CHF 1'080.00;  Nr. 211 (Baumeisterarbeiten): CHF 10'000.00;