1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 331'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 332'900.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden die für die Liegenschaft X-Gasse 4, S., geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 102'736.00 gestützt auf die Stellungnahme der Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes vom 17. Juli 2019 vollumfänglich nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 14. November 2019 Einsprache und stellte die folgenden