22c FZG sind von der Begrenzung ausgenommen (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 31 StG ZH N 116). Wiedereinkäufe infolge Ehescheidung sind daher ohne Begrenzung in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung möglich. Die Pensumsreduktion des Rekurrenten hat keinen Einfluss auf die Höhe des abziehbaren Wiedereinkaufs nach der Scheidung. Da die Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid nicht das Vorliegen einer Steuerumgehung geltend macht, sind die CHF 120'000.00 zum Abzug zuzulassen. 5. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 272'508.00 um CHF 120'000.00 auf CHF 152'508.00 herabzusetzen.