Ehegatten. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Beim Wiedereinkauf nach einer Scheidung muss folglich die Möglichkeit bestehen, die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Beschränkung bezieht sich daher (auch) auf die betragsmässige Begrenzung von Abs. 1 (BGE 142 II 399 E. 3.3.5), d.h. Wiedereinkäufe im Fall einer Ehescheidung nach Art. 22c FZG sind von der Begrenzung ausgenommen (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 31 StG ZH N 116).