2.3 [Beiträge nach Erreichen des AHV-Rentenalters]; Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG – Einkommenssteuer, § 40 Nr. 4, Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge [Säule 2a und 2b], Ziff. 1 [Der Abzug der ordentlichen und der Erhöhungsbeiträge]). 3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger einen Wiedereinkauf nach einer Scheidung im Umfang, in dem die anteilige Austrittsleistung auf die Ehegattin übertragen wurde, bei Weiterarbeiten über das 65. Altersjahr hinaus bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters steuerlich abziehen kann, es sei denn, es liege eine Steuerumgehung vor.