3.5. Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, können ihre Beiträge höchstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin abziehen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen [BVV 3]; vgl. Solothurner Steuerbuch, § 41 Nr. 6, Beiträge an die berufliche Vorsorge [Säule 2a und 2b], in Kraft ab 1.1.2021, Ziff. 2.3 [Beiträge nach Erreichen des AHV-Rentenalters];