3.4. Der Wiedereinkauf nach der Ehescheidung ist im Umfang zulässig, in dem die anteilige Austrittsleistung auf den anderen Ehegatten übertragen wurde (Art. 22c FZG, Art. 79b Abs. 4 BVG; vgl. Solothurner Steuerbuch, § 41 Nr. 6, Beiträge an die berufliche Vorsorge [Säule 2a und 2b], in Kraft ab 1.1.2021, Ziff. 4.2).