BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Das bedeute, dass im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb von drei Jahren seit Einkauf nicht per se ausgeschlossen sei (E. 3.3.5). Die Überprüfung einer Steuerumgehung sei aber nicht ausgeschlossen, könne sich doch ein Vorgehen auch in Fällen, in denen ein (Wieder-)Einkauf nach Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG grundsätzlich zulässig sei, als missbräuchlich erweisen (E. 4.1). -6-