3.3. Das Bundesgericht hat sich im BGE 142 II 399 mit der Frage befasst, wie Art. 79b Abs. 4 BVG zu verstehen ist, insbesondere auf welche Begrenzung darin Bezug genommen wird. Dabei ist es aufgrund teleologischer Überlegungen zum Schluss gekommen, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme nicht einzig auf die betragsmässige Begrenzung von Abs. 1 beziehen kann, sondern sich auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht.