"Art. 79b Abs. 4 BVG hält ausdrücklich fest, dass Wiedereinkäufe nach der Scheidung von den Einkaufsbeschränkungen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG ausgenommen sind. Somit sind Einkäufe von Scheidungslücken grundsätzlich von der dreijährigen Kapitalbezugssperre ausgenommen. Eine Würdigung unter dem Aspekt der Steuerumgehung könnte allenfalls dann erfolgen, wenn der Wiedereinkauf nicht unmittelbar nach der Scheidung, sondern zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt – z.B. kurz vor der Pensionierung mit anschliessendem Kapitalbezug bei der Pensionierung – erfolgen würde.