2.3.2. Im Einspracheverfahren führte die Steuerkommission Q. zur Begründung der Ablehnung des Abzuges im Wesentlichen aus, durch die Zahlung des Vorsorgeausgleichs an die Ex-Ehefrau von CHF 511'533.00 sei in der Pensionskasse des Rekurrenten aufgrund des auf 50 % reduzierten Arbeitspensums keine Vorsorgelücke entstanden, weil dort noch mehr als 50 % des ursprünglichen Alterskapitals vorhanden gewesen seien. Aufgrund der Fälligkeit von 50 % der Altersleistung per 1. März 2018, welche widerrechtlich nicht bezogen worden sei, sei die Überweisung der Vorsorgeeinrichtung am 26. Oktober 2018 sozusagen aus freien Mitteln und nicht aus dem gebundenen Alterskapital der 2. Säule erfolgt.