"Mit unserem Schreiben vom 23. Oktober 2018 wurden Sie darüber informiert, dass allfällige Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Mit dem Erreichen des offiziellen Pensionsalters gilt die Vorsorge als abgeschlossen. Zulässig sind nur noch das Aufschieben des Vermögens bis Alter 70 und wenn es der Vorsorgeplan zulässt, die Leistungen ordentlicher Beiträge. Dies gilt auch für allfällige Einkäufe aufgrund Scheidungslücken."