2.2. Am 10. Dezember 2018 hat der Rekurrent einen freiwilligen Einkauf von CHF 120'000.00 an die F., S., einbezahlt (Bescheinigung über Vorsorgebeiträge vom 7. Januar 2019). Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt, es sei dieser Wiedereinkauf infolge eingetretener Scheidungslücke zum Abzug zuzulassen. -4- 2.3. 2.3.1. Die Steuerkommission Q. hat den Abzug im Veranlagungsverfahren mit der folgenden Begründung verweigert (vgl. Abweichungsbegründung 2018):