Der Gesuchsteller verzichtet seinerseits auf die hälftige Teilung des während der Ehedauer angesparten Guthabens der beruflichen Vorsorge der Gesuchstellerin." Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 14. August 2018 lautet wie folgt: "Die Vorsorgeeinrichtung D. AG, S., wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (Policen- Nr. aaa; AHV 756.bbb) den Betrag von Fr. 511'533.00 auf das Konto der Klägerin (AHV 756.ccc) bei der E., S. (Vertrag ddd) zu überweisen (Stichtag 1. März 2017)." Die CHF 511'533.00 wurden gemäss Scheidungsurteil ausbezahlt (vgl. Schreiben der D. AG vom 26. Oktober 2018).