4. Den Einspracheentscheid vom 3. März 2021 (Zustellung am 4. März 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 29. März 2021 (Postaufgabe am 30. März 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er beantragt, "es sei der erfolgte Wiedereinkauf (FZG 22d) von CHF 120'000 infolge eingetretener Scheidungslücke zum Abzug beim steuerpflichtigen Einkommen des Jahres 2018 zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Der Leiter der Abteilung Steuern der Stadt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.