1. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 272'500.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde der geltend gemachte Einkauf von CHF 120'000.00 in die 2. Säule nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 21. August 2020 erhob die Vertreterin von A. mit Schreiben vom 18. September 2020 Einsprache und beantragte, es sei der Einkauf von CHF 120'000.00 zur Schliessung der durch die Scheidung entstandenen Vorsorgelücke zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 3. März 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.