13. Damit ist die Einsprache vom 18. Dezember 2020 gegen den Strafbefehl Nr. 2019/aaa vom 13. November 2020 verspätet erfolgt. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass der Strafbefehl Nr. 2019/aaa vom 13. November 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. - 10 - 14. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.