12. Der Rekurrent macht im Rekursverfahren sinngemäss geltend, er könne die Busse und die Gebühr nicht bezahlen. Ob der Rekurrent die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Es steht ihm jedoch frei, beim Kantonalen Steueramt den Erlass der Busse zu beantragen. Dafür ist ein schriftliches Gesuch mit vollständigen Belegen über seine finanzielle Situation (Einkommen/Ausgaben/ Vermögen/Schulden) einzureichen (§ 230 StG). Auch Ratenzahlungen sind in Absprache mit dem KStA grundsätzlich möglich.