Auf jeden Fall stand der Vertreterin genügend Zeit zur Verfügung, um die Einsprache innert Frist auszufertigen und der Post zu übergeben. Die coronabedingte Abwesenheit ist zusammenfassend kein Grund, die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Weitere Gründe zur Fristwiederherstellung, die bei der (damaligen) Vertreterin liegen, wurden nicht geltend gemacht. Es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich.