Die damalige Vertreterin als Treuhänderin hat sich, wie dargelegt, so zu organisieren, dass Fristen auch im Fall persönlicher Abwesenheit eingehalten werden können. Das hat sie jedoch unterlassen. Zudem wäre es ihr zuzumuten gewesen, nach Kenntnisnahme des Strafbefehls abzuklären, wann die Sendung zugestellt wurde, indem sie entweder die Sendungsverfolgung auf der Homepage der Post hätte prüfen oder sich direkt beim Kantonalen Steueramt hätte erkunden können. Auf jeden Fall stand der Vertreterin genügend Zeit zur Verfügung, um die Einsprache innert Frist auszufertigen und der Post zu übergeben.