Zu prüfen ist im nächsten Schritt, ob Fristwiederherstellungsgründe vorliegen. 10. Wie erwähnt sind lediglich Fristwiederherstellungsgründe bei der Vertreterin beachtlich (Erw. 6.2.). Die Ausführungen zu den Umständen beim Rekurrenten sind deshalb unbeachtlich. -9- Die damalige Vertreterin macht zusammengefasst geltend, ihr Büro sei vom 11. bis 18. November 2020 coronabedingt unbesetzt gewesen, weshalb sie erst am 18. November 2020 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten habe.