Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Strafbefehl vom 13. November 2020 der (damaligen) Vertreterin, der A. AG, eröffnet und lediglich eine Kopie an den Rekurrenten gesandt. Entsprechend gilt die Zustellung des Strafbefehls an die Vertreterin als das fristauslösende Ereignis. 9.2. Der Sendungsverfolgung der Post (Sendungsverfolgungsnummer bbb) ist zu entnehmen, dass die Sendung mit dem Strafbefehl am 14. November 2020 der A. AG in den Briefkasten geworfen wurde. Das wird nicht bestritten. Es wird jedoch geltend gemacht, die Vertreterin habe erst später vom Inhalt der Sendung Kenntnis erhalten.