Wird eine Rechtsmittelfrist durch den Vertreter versäumt, kommt eine Fristwiederherstellung nur infrage, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund beim Vertreter vorliegt. Insbesondere Anwälte sind verpflichtet, sich so zu organisieren, dass Fristen auch im Fall persönlicher Abwesenheit eingehalten werden können, sei es durch Bestellung eines Stellvertreters oder durch die Benachrichtigung des Klienten. Die gleichen Anforderungen gelten auch für einen Treuhänder, der seine Klienten vor Gericht vertritt. Sowohl Anwälte als auch Treuhänder haben sich so zu organisieren, dass nicht erstreckbare Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt werden können.