Liegt eine Vollmacht vor, werden alle Handlungen des Vertreters im Umfang der erteilten Vollmacht bis zur Bekanntgabe des Vollmachtsentzugs gegenüber der Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person zugerechnet. Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden haben bei bestehender vertraglicher Vertretung an den Vertreter zu erfolgen, wenn und solange das Vertretungsverhältnis den Behörden bekannt ist. Wird eine Rechtsmittelfrist durch den Vertreter versäumt, kommt eine Fristwiederherstellung nur infrage, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund beim Vertreter vorliegt.