6.2. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei. Der Strafbefehl vom 13. November 2020 sei der Vertreterin gemäss A-Post Plus Sendungsverfolgung am 14. November 2020 zugestellt worden. Die Einsprache vom 18. Dezember 2020 sei deshalb verspätet erfolgt. Das mit dem Rekurs eingereichte Arztzeugnis betreffend den Rekurrenten mache zudem den Anschein eines Gefälligkeitsberichtes. 7. Nachfolgend ist zuerst auf die Zustellung des Entscheides einzugehen. In einem zweiten Schritt sind allfällige Hinderungsgründe, welche die Rechtsmittelfrist verlängern würden, zu prüfen.